Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich beim Rechnungssteller gerade um das Hotel des Klägers handelt und der Überschuss somit seinen eigenen Angestellten zugutekam. Wie der Kläger in seiner Anschlussberufungsantwort zutreffend darlegt, steht der aufgerundete Betrag denn auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Rechnungsbetrag (act. 89 Rz 20 und 55). 4.4 Somit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auch in Bezug auf den Kausalzusammenhang nicht zu beanstanden. 5. Schliesslich rügt die Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Arglist ausgegangen.