Das trifft allerdings nicht zu. Der Aufrundung einer Rechnung liegt letztlich die Absicht zugrunde, den zusätzlichen Betrag nicht etwa irgendjemandem, sondern dem Rechnungssteller bzw. dessen Angestellten zukommen zu lassen. Es handelt sich in der Regel um eine bewusste Entscheidung. Auf Gleichgültigkeit deutet dabei nichts hin. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich beim Rechnungssteller gerade um das Hotel des Klägers handelt und der Überschuss somit seinen eigenen Angestellten zugutekam.