Dabei handelt es sich aber nicht um direkte Beweise, sondern höchstens um Indizien (vgl. vorne E. III.3.4.3), wobei diese ausgesprochen schwach sind. Da der Kläger offenkundig überzeugt ist, dass U.________ nur auf Anweisung der Beklagten gehandelt hat, gab es für ihn keinen Grund, sie zu entlassen. Und auch aus der Aufrundung des Rechnungsbetrags um mehr als EUR 21'000.00 kann die Beklagte nichts für sich ableiten. Sie behauptet pauschal, dass jemandem, der so etwas tue, es zwangsläufig egal sein müsse, wofür er sein Geld ausgebe. Das trifft allerdings nicht zu.