4.3 Die weitere Behauptung der Beklagten, wonach es dem Kläger gleichgültig gewesen sei, wofür er sein Geld ausgegeben habe, ist zudem durch nichts belegt. Die Beklagte leitet dies einerseits daraus ab, dass der Kläger U.________ nicht entliess, obwohl sie ihm die manipulierte Gesamtrechnung zugestellt hatte, und andererseits daraus, dass der Kläger diese Rechnung um rund EUR 21'000.00 aufrundete. Dabei handelt es sich aber nicht um direkte Beweise, sondern höchstens um Indizien (vgl. vorne E. III.3.4.3), wobei diese ausgesprochen schwach sind.