4.2 Auch in dieser Hinsicht kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Mit ihrer Sachverhaltsrüge betreffend die ihr zur Last gelegten Täuschungshandlungen ist sie nicht durchgedrungen (vgl. vorne E. V.3). Somit steht fest, dass U.________ auf ihre Anweisung hin gehandelt hat. Ihre abweichenden Behauptungen sind daher unbeachtlich.