Die Gleichgültigkeit des Klägers werde auch durch die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache bestätigt, dass er zur Begleichung des ihm von U.________ am 18. Juli 2016 mitgeteilten Rechnungsbetrags von EUR 578'352.32 mit EUR 600'000.00 über EUR 21'000.00 zu viel bezahlt habe. Wer eine Schuld mit einem solchen "Überschuss" begleiche, dem müsse es zwangsläufig egal sein, wofür er sein Geld im Einzelnen ausgebe. Seite 54/59