Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass U.________ trotz Zusendung der fraglichen Gesamtrechnung nicht entlassen worden sei, sondern als Hoteldirektorin nach wie vor das uneingeschränkte Vertrauen des Klägers geniesse. Die Gleichgültigkeit des Klägers werde auch durch die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache bestätigt, dass er zur Begleichung des ihm von U.________ am 18. Juli 2016 mitgeteilten Rechnungsbetrags von EUR 578'352.32 mit EUR 600'000.00 über EUR 21'000.00 zu viel bezahlt habe.