4.1 Zur Begründung bringt die Beklagte zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den Kausalzusammenhang bejaht, weil die eingetretene Vermögensverminderung vom Kläger nicht gewollt gewesen sei und die Beklagte ihren Leistungsbezug nicht verschleiert, sondern offengelegt hätte, wenn es dem Kläger gleichgültig gewesen wäre, wofür er sein Geld ausgebe. Die Beklagte habe aber dargetan, dass sie – im Gegensatz zu U.________ – gerade kein Interesse an der Erhöhung verschiedener Rechnungspositionen gehabt und U.________ entsprechend auch nicht instruiert habe. Aus der Zusendung der Gesamtrechnung durch U.