3.4 Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen der Beklagten, wonach sie sich in ihrer Kommunikation gegenüber Dritten praktisch ausschliesslich elektronischer Medien bedient habe, um eine pauschale und somit unbeachtliche Behauptung. Folglich kann die Beklagte aus dem Umstand, dass von ihr keine E-Mails im Zusammenhang mit der Manipulation der Gesamtrechnung vorliegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.5 Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Täuschungshandlungen der Beklagten ist folglich nicht dargetan.