diesem Hotel arbeitet, sondern es besitzt. Hinweise darauf, dass vorliegend ein anderer Sprachgebrauch gepflegt wurde, liegen nicht vor. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin U.________ in ihrer Einvernahme vom Kläger nur als "Dr. A.________" gesprochen hat (act. 61 Ziff. 12 f.). Eine derart förmliche Anrede ist mit der – im vorliegenden Kontext – eher informellen Bezeichnung als "Kollege" nicht in Einklang zu bringen.