an einer manipulierten Rechnung ist daher nicht dargetan. Der Vorteil an der Verschleierung der tatsächlichen Ausgaben bzw. der (unwissentlichen) Bezahlung durch den Kläger lag allein bei der Beklagten, die sich ihrerseits die entsprechenden Kosten sparte. Abwegig ist sodann die Interpretation der Beklagten, U.________ habe den Kläger mitgemeint, als sie davon gesprochen habe, dass sie sich im Vorfeld ihrer Einvernahme mit "Kollegen" über "Erfahrungen der Vergangenheit, was dieses Geburtstagsfest betrifft", ausgetauscht habe.