3.2 Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wie der Kläger nämlich zu Recht einwendet (act. 89 Rz 33-36, 38 f. und 51), ist nicht einzusehen, weshalb das Hotel X.________ die Waren und Dienstleistungen, welche die Beklagte und ihr nahestehende Personen bezogen hatten, nicht einfach der Beklagten hätte in Rechnung stellen können, wenn der Kläger die Zahlung verweigert hätte. Ein Interesse der Zeugin U.________ an einer manipulierten Rechnung ist daher nicht dargetan.