Die Anschuldigungen von U.________ an die Adresse der Beklagten seien schon deshalb wenig glaubhaft, weil die Zusendung der Gesamtrechnung ausschliesslich in deren Interesse gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als U.________ als Angestellte des Hotels des Klägers in einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehe. Der Kläger habe derartige Abhängigkeiten schon in der Vergangenheit regelmässig und gezielt für seine Zwecke missbraucht und im Falle der Zeugenaussage von U.________ sei nichts anderes geschehen.