Denn diese – und nicht die Beklagte – habe offene Posten in den Büchern des Hotels gehabt, die sie vom Kläger habe beglichen haben wollen. Diesem Umstand und dem Fehlen von entsprechenden Urkundenbeweisen habe die Vorinstanz zu wenig Rechnung getragen, indem sie schwergewichtig auf die Aussagen von U.________ abgestellt habe.