Insofern treffe es entgegen der Vorinstanz auch nicht zu, dass die Vermögensdisposition des Klägers bei der Beklagten zu einem Vorteil geführt habe, indem sie die Waren und Dienstleistungen nicht habe bezahlen müssen. Ob und inwieweit die entsprechenden Beträge beim Kläger hätten erhältlich gemacht werden können, sei weniger das Problem der Beklagten als jenes von U.________ gewesen. Denn diese – und nicht die Beklagte – habe offene Posten in den Büchern des Hotels gehabt, die sie vom Kläger habe beglichen haben wollen.