Die Beklagte habe zu einer solchen Instruktion auch keinen Anlass gehabt. Selbst wenn sie die in Frage stehenden Ausgaben ohne Wissen des Klägers getätigt hätte – was unzutreffend sei –, wären die entsprechenden Rechnungen vom Hotel X.________ längst beglichen worden, bevor dem Kläger die Gesamtrechnung zugestellt worden sei. Insofern treffe es entgegen der Vorinstanz auch nicht zu, dass die Vermögensdisposition des Klägers bei der Beklagten zu einem Vorteil geführt habe, indem sie die Waren und Dienstleistungen nicht habe bezahlen müssen.