höhten Positionen an den Kläger zu schicken. Wie die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren festgehalten habe, sei die entsprechende Instruktion nie erfolgt. Weder aus den in E. 4.4.1 des angefochtenen Entscheids genannten Urkunden noch aus anderen Dokumenten gehe Entsprechendes hervor. Es existierten keine E-Mails dazu, obschon sich die Beklagte für ihre Kommunikation gegenüber Dritten praktisch ausschliesslich elektronischer Medien bedient habe. Die Beklagte habe zu einer solchen Instruktion auch keinen Anlass gehabt.