Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB seien somit erfüllt, womit der Beklagten diesbezüglich ein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorzuwerfen sei. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt. Dem Kläger sei durch den Betrug der Beklagten ein Schaden entstanden und die urteilsfähige Beklagte habe dabei mit Absicht bzw. schuldhaft gehandelt. Die Beklagte habe dem Kläger daher den entstandenen Schaden von EUR 89'927.14 zu ersetzen.