2.8 Die Beklagte habe die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier mit Wissen und Willen um fiktive Beträge erhöhen lassen. Sie habe U.________ mitgeteilt, dass sie den Schmuckkauf nicht auf der Rechnung haben wolle, auf sie zukommen und schauen werde, wie man das Ganze unterkriegen könne, ohne dass der Wortlaut Schmuck oder die Firma ________ erscheine, und dass der Kläger dies bezahlen solle. Die Beklagte habe dabei in der Absicht gehandelt, sich oder einen andern (ihre Brüder und Bekannte von ihr) zu bereichern. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gemäss Art.