Der beim Kläger entstandene Schaden und der bei der Beklagten daraus resultierende Vorteil beliefen sich auf EUR 89'927.14 (Schmuck von ________ von EUR 40'500.00, Bargeld für sich selber von zwei Mal EUR 15'000.00, Bargeld für ihren Bruder AF.________ von EUR 2'000.00, Guthaben für zusätzliche Einkäufe von EUR 15'000.00, zweite Lederjacke für ihren Bruder AG.________ von EUR 1'680.00, weitere Dienstleistungen von EUR 747.14). Dabei sei anzumerken, dass ________ dem Hotel X.______