Wäre es dem Kläger nämlich gleichgültig gewesen, wofür er sein Geld ausgebe, hätte die Beklagte ihren Leistungsbezug offengelegt und nicht durch Erhöhung verschiedener Rechnungspositionen in der Gesamtrechnung verschleiert. Die Vermögensdisposition des Klägers habe bei der Beklagten zu einem Vorteil geführt, da sie die von ihr bezogenen Waren und Dienstleistungen nicht habe bezahlen müssen. Der beim Kläger entstandene Schaden und der bei der Beklagten daraus resultierende Vorteil beliefen sich auf EUR 89'927.14 (Schmuck von __