2.7 Es sei unbestritten und belegt, dass der Kläger die Gesamtrechnung bezahlt habe, womit eine Vermögensdisposition vorliege. Diese Vermögensdisposition habe beim Kläger zu einem Schaden geführt. Dass die eingetretene Vermögensverminderung vom Kläger nicht gewollt gewesen sei, beweise auch das Vorgehen der Beklagten. Wäre es dem Kläger nämlich gleichgültig gewesen, wofür er sein Geld ausgebe, hätte die Beklagte ihren Leistungsbezug offengelegt und nicht durch Erhöhung verschiedener Rechnungspositionen in der Gesamtrechnung verschleiert.