Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu dieser und angesichts des grossen Umfangs der Gesamtrechnung könne ihm dieser Verzicht nicht als Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Insbesondere könne nicht gesagt werden, der Kläger habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Seite 51/59 Selbst wenn es sich bei den Angaben zur Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier nur um einfache Lügen handeln würde, hätte die Beklagte den Kläger somit arglistig getäuscht.