Aus den E-Mails des Klägers ergebe sich nicht, dass dieser sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier akribisch geprüft hätte, wie die Beklagte behaupte. Erschwerend komme hinzu, dass für die Beklagte voraussehbar gewesen sei, dass der Kläger von einer Überprüfung der einzelnen Positionen auf ihre Korrektheit absehen würde, weil ihm die Gesamtrechnung nicht von einer unbekannten Drittperson, sondern von U.________ übermittelt worden sei. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu dieser und angesichts des grossen Umfangs der Gesamtrechnung könne ihm dieser Verzicht nicht als Nachlässigkeit vorgeworfen werden.