Hätte der Kläger die einzelnen Rechnungen einsehen wollen, hätte er diese bei der Geschäftsführerin seines Hotels anfordern und Position für Position durchgehen müssen, was nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Die Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier sei somit als Lügengebäude zu qualifizieren, was das Tatbestandsmerkmal der Arglist bereits erfülle. Aus den E-Mails des Klägers ergebe sich nicht, dass dieser sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier akribisch geprüft hätte, wie die Beklagte behaupte.