Ebenfalls sei erwiesen, dass dem Kläger vorgegeben worden sei, die in der Gesamtrechnung enthaltenen Beträge würden den tatsächlichen Rechnungsbeträgen (Originalrechnungen) entsprechen. Der Kläger sei mithin über die tatsächliche Höhe der Rechnungspositionen seiner Geburtstagsfeier getäuscht worden. Die für den Betrug gemäss Art. 146 StGB erforderliche Täuschung sei damit gegeben. Auch sei belegt, dass der Kläger wegen dieser Täuschung nicht gewusst habe, dass er mit der Begleichung der Gesamtrechnung für seine Geburtstagsfeier Leistungsbezüge der Beklagten in der Höhe von EUR 89'927.14 bezahlt habe.