___ ein unkorrektes Verhalten vorwerfe. Dies habe auf den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen aber ebenso wenig Einfluss wie der Umstand, dass U.________ nach wie vor Geschäftsführerin von Hotel X.________ sei. Die Zeugin habe überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie den Instruktionen der Beklagten gefolgt sei. Es sei daher – entgegen der Darstellung der Beklagten – verständlich, dass der Kläger darauf verzichtet habe, ein allfälliges Fehlverhalten arbeitsrechtlich zu sanktionieren.