Beklagte diese woanders habe einsetzen wollen. Die Beklagte habe das machen dürfen, ohne dass es irgendwelche Konsequenzen gehabt hätte. Sie habe die volle Entscheidungsgewalt gehabt. Zudem habe die Beklagte auch alles, was das Design betroffen habe, entscheiden dürfen. Die Zeugin habe während der Geburtstagsfeier das Gefühl gehabt, der Kläger und die Beklagte seien noch zusammen. Sie habe auch keine Kenntnis von irgendwelchen Absprachen zwischen den Parteien gehabt. Es treffe zwar zu, dass der Kläger im Ergebnis nicht nur der Beklagten, sondern auch U.________ ein unkorrektes Verhalten vorwerfe.