2.4 U.________ sei im Jahr 2016 die Geschäftsführerin des Hotels X.________ gewesen, welches mittelbar dem Kläger gehöre, und sei dies nach wie vor. Trotz dieser indirekten wirtschaftlichen Verbindung würden die Aussagen der Zeugin glaubhaft erscheinen. Insbesondere habe die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte für sie immer die Frau A.________ gewesen sei, d.h. die Gattin des Herrn Dr. A.________ und somit die Besitzerin (von Hotel X.________), weshalb sie alles ausgeführt habe, was diese ihr aufgetragen habe. Die Beklagte sei für sie damals die Chefin gewesen; da sei keine Widerrede erlaubt gewesen.