6. Nicht näher einzugehen ist von vornherein auf die Ausführungen des Klägers zum "Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Benutzung der Kreditkarten von Mitarbeitern" (act. 79 Rz 203 f.). Die Vorinstanz hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen gemacht und der Kläger erhebt in dieser Hinsicht weder eine Sachverhaltsrüge noch legt er dar, wo er entsprechende Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat. 7. Somit ist die Berufung des Klägers auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.