Die Vorinstanz stellte eine entsprechende Absicht aber nicht fest und der Kläger erhebt diesbezüglich auch keine begründete Sachverhaltsrüge. Er behauptet zwar, die Beklagte habe den von T.________ geschilderten Ablauf der Genehmigung von Kreditkartenrechnungen gekannt und ausgenützt. Diese (nicht näher begründete) Behauptung entbehrt aber jeder Grundlage. Anhand der Begründung des Klägers ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Seite 48/59