Vielmehr war – wenn überhaupt – zu ermitteln, wie die Beklagte das RSA verstehen durfte und musste respektive ob ihr klar sein musste, dass ihr nach Unterzeichnung des RSA die weitere Benutzung der ihr vom Kläger überlassenen Partnerkreditkarten nicht mehr gestattet war. Wie bereits vorne in E. IV.5 dargelegt, wäre es nämlich in jedem Fall erforderlich, dass die Beklagte mit der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, gehandelt hätte. Die Vorinstanz stellte eine entsprechende Absicht aber nicht fest und der Kläger erhebt diesbezüglich auch keine begründete Sachverhaltsrüge.