Unabhängig davon scheint der Kläger aber auch grundsätzlich zu verkennen, dass es nicht darum geht, wie er selbst das RSA mit Bezug auf künftige finanzielle Verpflichtungen der Beklagten gegenüber verstanden und welche Hoffnungen er diesbezüglich gehegt hat. Vielmehr war – wenn überhaupt – zu ermitteln, wie die Beklagte das RSA verstehen durfte und musste respektive ob ihr klar sein musste, dass ihr nach Unterzeichnung des RSA die weitere Benutzung der ihr vom Kläger überlassenen Partnerkreditkarten nicht mehr gestattet war.