5.2 Der Kläger begnügt sich damit, einzelne Teilaspekte aus der Argumentation der Vorinstanz herauszugreifen und zu kritisieren. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt, inwiefern seine Kritik – sollte er damit überhaupt durchdringen – den angefochtenen Entscheid auch im Ergebnis umzustossen vermöchte. Unabhängig davon scheint der Kläger aber auch grundsätzlich zu verkennen, dass es nicht darum geht, wie er selbst das RSA mit Bezug auf künftige finanzielle Verpflichtungen der Beklagten gegenüber verstanden und welche Hoffnungen er diesbezüglich gehegt hat.