Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, dass das RSA eine künftige finanzielle Unterstützung der Beklagten durch den Kläger nicht ausschliesse (act. 77 E. 3.3.1), sich auch aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des RSA kein Verbot für die weitere Benutzung der Partnerkreditkarten ergebe (act. 77 E. 3.3.2) und die Behauptungen des Klägers, er sei nie über Höhe und Zusammensetzung der Ausgaben der Partnerkreditkarten informiert worden und die Beklagte habe dies so gewünscht, anhand der Zeugenaussagen von T.________ widerlegt seien (act. 77 E. 3.3.4).