5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Verwendung der Partnerkreditkarten durch die Beklagte nach Unterzeichnung des RSA weder als unbefugt im Sinne von Art. 147 StGB noch als unrechtmässig im Sinne von Art. 138 StGB zu qualifizieren sei und der Beklagten in diesem Zusammenhang kein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden könne (act. 77 E. 3.4). Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, dass das RSA eine künftige finanzielle Unterstützung der Beklagten durch den Kläger nicht ausschliesse (act.