Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Eine Veruntreuung gemäss Art.