4. Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Kläger nicht darlegt, wann und wo er was bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Der pauschale Hinweis auf "Klage und Replik" – soweit überhaupt vorhanden – genügt dafür nämlich nicht. Wie schon vorne in E. III.3.1 festgehalten, ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, in den Akten danach zu suchen, worauf sich der Kläger bezogen haben könnte. Unzureichend begründet ist die Berufung auch, soweit der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis verletzt, indem sie ihn nicht als Partei befragt habe.