3.6 Die Benutzung der Kreditkarten durch die Beklagte passe haargenau zu ihrem Verhalten im Hotel X.________. Diesbezüglich habe die Vorinstanz festgestellt, dass die Beklagte den Kläger betrogen habe. Auch dort habe der Kläger die Rechnung des Hotels bezahlt. Würde man die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Kreditkartenmissbrauch übernehmen, müsste man auch bei den Bezügen im Hotel X.________ zum Schluss kommen, der Kläger habe die Belastungen akzeptiert, indem er sie bezahlt habe.