Die Abrechnungen der VISA-Kreditkarte habe der Kläger nie gesehen. Das ergebe sich aus der Zeugenbefragung von T.________ mit aller Deutlichkeit. Die Beklagte habe um die Abläufe gewusst, d.h. sie habe gewusst, dass die VISA-Abrechnungen nur T.________ zur Kontrolle vorgelegt würden, nicht aber dem Kläger. Nachdem T.________ vom RSA nichts gewusst habe, sei dieses Prozedere weitergeführt und von der Beklagten ausgenützt worden.