Die Benutzung von Kreditkarten sei nur ein Zahlungsmittel und es sei weltfremd anzunehmen, dass sich die Bestimmung von Ziff. 19 RSA nur auf solche Auslagen beziehe, die Handwerker oder Lieferanten in Rechnung stellen würden, nicht aber auf Bezüge, die über Kreditkarte bezahlt würden. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, hätten auch sämtliche Lieferanten, Handwerker, Ladengeschäfte usw. aufgelistet werden müssen, für deren Rechnungen der Kläger nicht mehr aufkommen müsse. Das sei realitätsfern.