3.4 Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass im RSA (auch) zukünftige Leistungen vereinbart worden seien. Hätte man bezüglich der Ausgaben der Beklagten auch zukünftige Ausgaben berücksichtigen wollen, hätte man das aber erwähnt. Das decke sich mit der Auffassung der Beklagten in ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2015, mit der sie dem Kläger den letzten Entwurf übermittelt habe. Selbstverständlich sei mit Ziff. 19 RSA auch die Benützung der Partnerkreditkarten abgedeckt gewesen. Die Benutzung von Kreditkarten sei nur ein Zahlungsmittel und es sei weltfremd anzunehmen, dass sich die Bestimmung von Ziff.