Vergleiche man aber die Entwurfsversionen, so zeige sich, dass gerade der Text, der zuletzt in Ziff. 19 des RSA enthalten sei, zwar innerhalb des RSA hin und hergeschoben, inhaltlich aber kaum verändert worden sei. Dabei sei es immer um Ausgaben der Beklagten im Jahre 2015 gegangen. Die Seite 46/59 Auffassung der Vorinstanz, der Inhalt des RSA sei bis zur definitiven Version mehrfach angepasst worden und es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ältere Zusagen der Beklagten trotz dieser Änderungen noch Bestand hätten, falle damit in sich zusammen.