3.3 Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in E. 3.3.1 festhalte, dem RSA lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger "nur" für die Rechnungen des Jahres 2015 aufzukommen habe. Ziff. 19 des RSA könne nicht losgelöst von der vorangegangenen Korrespondenz ausgelegt werden. Die Vorinstanz halte fest, dass der Inhalt des RSA bis zur definitiven Version mehrfach angepasst worden sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ältere Zusagen der Beklagten trotzdem noch Bestand hätten. Vergleiche man aber die Entwurfsversionen, so zeige sich, dass gerade der Text, der zuletzt in Ziff.