3.2 Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem von Kläger gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 [recte: Ziff. 1 ] lit. b einzig T.________ als Zeugin zum Sachverhalt befragt, nicht hingegen den Kläger. Dass der Verzicht auf diese Befragung auch unter dem hier zu behandelnden Aspekt eine Verletzung des Rechts auf Beweis darstelle, sei bereits in Rz 39 ff. der Berufung ausgeführt worden, worauf verwiesen werde.