3.1 Der Kläger habe in der Klage (act. 1) und der Replik (act. 27) substanziiert behauptet, dass die Beklagte nach Unterzeichnung des RSA, d.h. nach dem 21. Dezember 2015, über die ihr zur Verfügung stehenden Kreditkarten Bezüge von CHF 50'925.03 (VISA) bzw. CHF 39'375.45 (American Express) getätigt habe. Dies sei anerkannt und überdies auch belegt. Der Kläger habe in act. 1 und act. 27 auch substanziiert dargelegt, dass diese Bezüge zu Unrecht erfolgt seien. In act. 27 [recte: act.