2.7 Die Verwendung der Partnerkreditkarten durch die Beklagte nach Unterzeichnung des RSA sei somit weder als unbefugt im Sinne von Art. 147 StGB noch als unrechtmässig im Sinne von Art. 138 StGB zu qualifizieren. Der Beklagten könne in diesem Zusammenhang kein widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vorgeworfen werden. Demnach sei auch das vom Kläger in Ziff. 1 lit. b gestellte Rechtsbegehren abzuweisen.