Dabei sei auch zu beachten, dass der Inhalt des RSA bis zur definitiven Version mehrfach angepasst worden sei und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ältere Zusagen der Beklagten trotz dieser Änderungen noch Bestand gehabt hätten. Ebenfalls sei nicht erstellt, dass der Kläger oder die Beklagte bei den E-Mails, in welchen es um "Persönliche Unterstützung" und die Bezahlung von Rechnungen gegangen sei, konkret an die weitere Benutzung der Partnerkreditkarten gedacht hätten.