Es sei allerdings weder substanziiert behauptet noch belegt, dass diese Erklärungen der Beklagten Teil einer rechtsverbindlichen Vereinbarung (namentlich des RSA) geworden seien. Dabei sei auch zu beachten, dass der Inhalt des RSA bis zur definitiven Version mehrfach angepasst worden sei und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ältere Zusagen der Beklagten trotz dieser Änderungen noch Bestand gehabt hätten.