2.5 Zum Beweis, dass die Beklagte ihm versichert habe, nach Abschluss des RSA keine weitere finanzielle Unterstützung mehr zu beanspruchen, verweise der Kläger auf diverse E-Mails. Aus der E-Mail-Korrespondenz der Parteien ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger zwar mehrfach in allgemeiner Form in Aussicht gestellt habe, nach Unterzeichnung des RSA keine finanzielle Unterstützung mehr von ihm zu verlangen. Es sei allerdings weder substanziiert behauptet noch belegt, dass diese Erklärungen der Beklagten Teil einer rechtsverbindlichen Vereinbarung (namentlich des RSA) geworden seien.